Attest zu spät vorgelegt - kein Krankengeld

12.01.18 - Sozialgericht Detmold, Urteil - S 3 KR 824/16

Bei verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht kein Anspruch auf Krankengeld, entschied das Gericht. Die gesetzliche Meldepflicht obliege dem Versicherten, damit eine frühzeitige Information der Krankenkasse gewährleistet sei.


Versicherte dürfen sich demnach nicht darauf verlassen, dass der behandelnde Arzt die Kasse von der Arbeitsunfähigkeit informiert. Auch der Einwand der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe, wurde abgewiesen. Das Gericht wies auf den eindeutigen Hinweis auf der AU-Bescheinigung hin: "Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse". Die Klägerin hätte daraus ersehen müssen, dass sie das Papier ihrer Krankenkasse zu übersenden habe.

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